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Nachstehend haben wir einige Urteile deutscher Gerichte für Sie aufgeführt, welchen Sie entnehmen können, daß die Kosten für die Beauftragung eines Detektiv unter bestimmten Voraussetzungen sowohl für Privatpersonen als auch für Firmen absetzbar beziehungsweise erstattungsfähig sein können.

Das Landgericht Stuttgart (10. Zivilkammer) hat in einem Urteil die Beschwerde einer Schuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Nürtingen vom 10.04.2003 zurück- gewiesen. In diesem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Schulderin verurteilt die kompletten Kosten der Detektei Ihrem Auftraggeber zurückzuerstatten. Darüberhinaus wurde die Schuldnerin verurteilt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:
Zutreffend hat das Amtsgericht, gem. §§788, 91 ZPO die Kosten in Höhe von 1.480,00 EUR, die durch die Einschaltung der Detektei Lentz, 63452 Hanau entstanden sind, gegen die Schuldnerin festgesetzt, weil es sich hierbei um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelte. Die Detektei wurde mit der Ermittlung des Arbeitgebers und der aktuellen Bankverbindung der Schuldnerin beauftragt und konnte beides korrekt feststellen. Insoweit hat sich die Beauftragung der Detektei auf das für die Zwangsvollstreckung erforderliche beschränkt.
(vgl. OLG.-Koblenz, JurBüro 1996, 383)

Ein direkter Anruf der Gläubigerin bei der Schuldnerin - wie von der Schuldnerin vorgetragen - hätte den entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gefährdet, da in diesem Fall die Gefahr bestünde, daß die Schuldnerin der Gläubigerin den pfändbaren Teil ihres Arbeitslohnes - zumindest vorübergehend - entzieht. Hinsichtlich der Kosten der Detektei, geht das Gericht - insoweit gem. ?87 ZPO - davon aus - daß diese für die Ermittlung des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers, sowie der aktuellen Bankverbindung der Schuldnerin noch angemessen und erforderlich sind und im branchenüblichen Rahmen liegen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
(LG.-Stuttgart, Az.10 T 208/03 - Vorinst. AG.-Nürtingen, Az. 1 aM 655/03)

Der Beklagte - ein Pharma-Außendienstmitarbeiter - wird verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei, und darüberhinaus auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sowie die entstandenen Detektivkosten zu erstatten.
(ArbG. Kassel 4 Ca 255/84)

Hintergrund: Ein Pharma-Unternehmen hatte den Verdacht, dass die Spesenabrechnungen und Besuchsberichte des Außendienstmitarbeiters nicht korrekt seien. Daher wurde eine Detektei mit der Observation des Mitarbeiters eine Woche beauftragt. Die Detektive stellten fest, dass sich dieser Außendienstmitarbeiter regelmäßig für mehrere Stunden im Betrieb seiner Ehefrau aufhält und aushilft. Zudem ist er Gesellschafter dieser GmbH. Ein Abgleich mit den abgerechneten Zeiten und Spesen zeigte, dass seine Reiseberichte gefälscht waren.

Hat ein Bewerber seinem späteren Arbeitgeber gefälschte Zeugnise vorgelegt, muss er nach einer Entlassung auch noch Schadensersatz leisten. Das Landesarbeitsgericht in Köln entschied, die aufgewendete Vergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung seien zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass Arbeitszeugnisse der Wahrheit entsprechen.
(LAG Köln, Urteil vom 16.06.2000, Az. 11 Sa 1511/99)

Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter, der sich in dienstlichen Angelegenheiten hat bestechen lassen, fristlos kündigen, auch wenn er nach Tarifvertrag wegen langjähriger Beschäftigung nur aus "wichtigem Grund" entlassen werden darf. Unbedeutend ist hierbei, ob dem Arbeitgeber durch die Tat seines Beschäftigten ein Nachteil entstanden ist. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer "nicht mehr allein die Interessen seiner Firma wahrnimmt". Dies reicht als Grund für eine fristlose Kündigung aus.
(LAG Düsseldorf Az: 18 Sa 366/01)

Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig Krank geschrieben ist und zuhause zu privaten Zwecken arbeitet (hier: Tapezier- u. Malerarbeiten), darf grundsätzlich gekündigt werden.
(LAG Rheinland Pfalz Sa 979/99)

Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren, bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in einem folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen.
(ArbG. Hagen, Az.: 3 Ca 618/90)

Privatdetektive dürfen Arbeitnehmer im Betrieb überwachen, dabei muß der Betriebsrat nicht gefragt werden.
(Beschluss des BAG., Az.: 1 ABR 26/90)

Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel der Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar.
(Finanzgericht Hessen, Az.: 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576)

Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen des Arbeitgeber zu dem Mitarbeiter gestört wird, aktzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von "besonders schweren Verstößen" reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes (BAG Az., 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremnden Betrieb, trotz erfolgter Krankschreibung.
(LAG München, Az.: 6 Sa 96/82)

Testkäufe reichen als Beweise aus.
(AG. Kaiserslautern, Az. 5 CA 119/84)

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war.
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)

Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektives sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen.
(LAG Düsseldorf, Az. 7TA243/94)

In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und damit erstattungsfähig.
(LG Köln, Az.: 9 T 106/83)

Läßt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.
(LG Aachen, Az.: 5 T 75/85)

Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und daher erstattungsfähig.
(LG Freiburg/Breisgau, Az.: 3 T 80/94)

Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden ist, oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.
(BAG 5AZR116/86)

Bei Beobachtung von Mitarbeitern muß die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren.
(Beschluß des BAG, Az. 1ABR26/90)

Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68), München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
(gemäß ?1, Abs. 1, Satz 1 ZPO.)

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, daß der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.
(BAG Kassel , Az. 8 AZR 5/97)

Mieter, die in einem Räumungsprozeß mit Hilfe eines Detektiv die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarfen, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen.
(AG. Hamburg, Az. 38 C 110/96)

Der Arbeitnehmer, der während einer ärztlichen attestierten Arbeitsunfähigkeit sich genesungswidrig verhält, begeht eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die Ihn dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu können auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei gehören, wenn konkrete Verdachtswmomente dazu Anlass gegeben haben. Der Arbeitgeber kann nicht darauf verwiesen werden, erhabe die Beobachtung des Arbeitnehmers mit eigenen Arbeitnehmern vornehmen lassen können und müssen. Er darf sich hierzu Personen bedienen, die - als Detektive - in Ermittlungs-/ und Observationstätigkeiten erfahren sind.
(Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az. 5 Sa 540/99 / Vorinstanz: ArbG. Koblenz, Az. 5 Ca 1265/98 N)


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